| vorheriger Eintrag | nächster Eintrag | |
| ‹ Erbbaurecht | Zum Index | Erbpacht › |
Erbbauzins
Wiederkehrendes Entgelt für die Inanspruchnahme eines Erbbaurechts. Es ist an den Grundstückseigentümer zu zahlen und nach § 9 Abs. 2 der ErbbauRVO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen.



